Lokales
Klagen gegen die Zusammenlegung von Grundschulen in Osnabrück erfolglos
Falsche Strategie? Wir werden sehen.
GDN -
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute eine Klage von Eltern, deren Kinder die Kreuzschule (Grundschule) besuchen, zurückgewiesen. Ein anderes Ergebnis hätte die Kammer gar nicht treffen können. Aber lesen sie selbst
Der Rat der Stadt Osnabrück hatte in Sitzungen am 22.05. und 10.07. beschlossen, die Grundschulen Kreuzschule und Overbergschule am gut 2 Kilometer entfernten Standort der Teutoburgerschule zusammenzulegen. Dagegen haben sich zahlreiche Eltern gewendet. Eine der Klagen hat das Verwaltungsgericht verhandelt und diese Klage abgewiesen, weil sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist. Dies folgt maßgeblich daraus, dass die für eine Zusammenlegung der Schulen erforderliche Genehmigung der Landesschulbehörde bisher nicht erteilt worden ist. Erst mit einer solchen Genehmigung wird die angestrebte schulorganisatorische Maßnahme der Stadt Osnabrück wirksam.
Die Landeschulbehörde wird im Genehmigungsverfahren insbesondere zu prüfen haben, ob die Entwicklung der Schülerzahlen die Zusammenlegung der betroffenen Schulen rechtfertigt oder ob das -wie die Stadt es gehandhabt hat- auch zulässigerweise auf die Entwicklung der Schülerzahlen an einer anderen Schule, im konkreten Fall der Stüveschule, gestützt werden kann. Im Genehmigungsverfahren wird nach Auffassung der Kammer auch zu prüfen sein, ob das dem Ratsbeschluss vorausgehende Verfahren richtig durchgeführt worden ist.
Nach den Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes haben die Schulträger bei schulorganisatorischen Maßnahmen die Interessen der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Ob diese im Vorfeld der Beschlüsse des Rates von der Stadt in einem methodisch nachvollziehbaren Verfahren erhoben worden sind, ließ sich in der Verhandlung nicht belegen. Es zeichnete sich ab, dass die Erziehungsberechtigten der Schüler vor dem Beschluss des Rates nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sind.
Angesichts der noch fehlenden Wirksamkeit der beschlossenen Zusammenlegung der Schulen bestand nach Auffassung der Kammer keine rechtliche Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Rates der Stadt im Klagewege anzugehen. Die Klage ist deshalb zur Zeit unzulässig.
Angesichts der noch fehlenden Wirksamkeit der beschlossenen Zusammenlegung der Schulen bestand nach Auffassung der Kammer keine rechtliche Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Rates der Stadt im Klagewege anzugehen. Die Klage ist deshalb zur Zeit unzulässig.
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