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Von gesundem Menschenverstand getragenes Urteil des LG München II

Kein Streuen bei Dauerschneefall


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Wisuschil - Media & Law - Gemäß einem aktuellen Urteil des Landgerichts München II haftet eine Gemeinde bei Dauerschneefall nicht für das Ausrutschen eines Fußgängers infolge unterlassenen Streuens am konkreten Unfallort.
Dieses am 28. Dezember 2018 unter dem dortigen Aktenzeichen 13 O 4859/16 gefällte Urteil wurde heute durch den juristischen Informationsdienst “beck-aktuell Nachrichten“ verbreitet, wobei die betreffende Meldung wie folgt verlinkt wird:

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lg-muenchen-ii-keine-streupflicht-bei-dauerschneefall

Der Kläger war während großflächigem Dauerschneefalls auf einer örtlich eng begrenzten Eisplatte auf dem Gehweg ausgerutscht, wobei die streupflichtige Gemeinde wegen des permanenten Neuschnees sich nicht in der Lage gesehen hat - eine flächendeckende Streuung des von permanenten Neuschnee betroffenen Gemeindegebietes zu gewährleisten.
Der Verfasser begrüßt diese Entscheidung, wobei er selber in seiner Funktion als einem Zivilrichter beim Amtsgericht München zugeordneter Referendar im Frühjahr 2002 eine ähnliche Entscheidung getroffen hat.

Dort ist ein S-Bahn-Benutzer auf einer Treppen in einen S-Bahn-Schacht hinter ausgerutscht, wobei diese erst kürzlich geräumte und gestreute Treppe durch Dauerschneefall abermals von Neuschnee bedeckt war. Der kommunale Räum- und Streudienst, der zudem auf einen privaten Einzelunternehmer ausgelagert war, hat dort kurz davor geräumt: Ist aber sodann zur nächsten S-Bahn-Station weiter gefahren - um auch diese pflichtgemäß zu räumen.
Da es aber überall immerzu gescheit hat, wurden absolut pflichtgemäß geräumte und gestreute Flächen in kürzester Zeit wieder neu zugeschneit; mit Matschbildung, Vereisung usw. usf.
Der Verfasser hat als Rechtsreferendar sodann die Auffassung vertreten, dass dem Streupersonal keinerlei subjektiver Schuldvorwurf gemacht werden kann, wie es auch an einer objektiven Zurechenbarkeit fehlt. Denn das Streupersonal kann naturgemäß nur in dem Umfang räumen und streuen, wie das im Rahmen der Naturgewalten eben menschenmöglich ist. Und wenn es überall zeitgleich schneit - dann kann ein Einzelner eben nicht dafür sorgen: Dass es überall zeitgleich geräumt und gestreut ist.
Und deshalb hat es der Verfasser vor 17Jahren verweigert, diesen Streubediensteten - mit weitreichenden beruflichen Folgen - ohne jeder Vorwerfbarkeit zu einem Schadensersatz wegen ein paar blauer Flecken in Höhe von 4.000 € zu verurteilen.

Und genau das ist richtig. Denn nur weil irgendwer, warum auch immer, durch bloßes Pech, höhere Gewalt oder eigener Unzulänglichkeit ein Unheil erleidet, muss deswegen noch nicht zwingend ein anderer daran schuld - und haftbar sein. Das Leben bringt eben auch Ungemacht mit sich: Ohne dass man dieses unbescholtenen Dritten immerzu in die Schuhe schieben können müsste.
Demgemäß hofft der Verfasser unter Verweisung auf das obige Urteil des Landgericht München II, dass die Gerichtsbarkeit die Eigenverantwortlichkeit der Leute, sowie faktische Kapazitätsbeschränkung wieder mehr ins Blickfeld nehmen möge: Ohne solche Phänomene vermeintlichen “Schädigern“ zum unbilligen Vorteil vorgeblicher “Geschädigter“ widersinnig “zuzurechnen“.

Wisuschil - Media & Law
Rechtsanwalt Andreas Wisuschil
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